Startseite




S A T Z U N G  für den GOLFCLUB RUHPOLDING E.V. (geänderte Fassung vom 4. Mai 2007) - PDF

§ 1 Name und Sitz des Clubs


1.    Der Club führt den Namen „Golfclub Ruhpolding e.V.“

2.    Er hat seinen Sitz in 83324 Ruhpolding und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

1.    Der Golfclub Ruhpolding e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Zweck des Golfclubs ist die Förderung des Golfsports und anderer anerkannter Sportarten. Er schafft seinen Mitgliedern und Gästen die Möglichkeit der Erholung und Entspannung und dient damit auch der Gesundheitsförderung der Golf spielenden Urlauber und Kurgäste im Luftkurort Ruhpolding.

3.    Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der golfinteressierten Jugend und die Durchführung von Turnieren.

4.    Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Golfverband e.V., im Deutschen Golfverband e.V. und im Bayerischen Landes-Sportverband e.V.

5.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ruhpolding, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Volkssports) zu verwenden hat.

§ 3 Geschäftsjahr

1.    Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft beim Verein ist grundsätzlich für jedermann offen. Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand zu stellen, der über die Anträge entscheidet. Der Beitritt ist verbunden mit der Anerkennung der Satzung und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen.

2.    Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:

a)    Ordentliche (aktive) Mitglieder
b)    Außerordentliche (passive) Mitglieder
c)    Studenten und jugendliche Mitglieder
d)    Zweitmitglieder
e)    Ehrenmitglieder
f)    Firmenmitglieder
g)    FEM Mitglieder

a)    Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Golfsport tatsächlich ausüben wollen.

b)    Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die kein Spielrecht haben, aber die Zwecke des Clubs unterstützen und an seinen Einrichtungen teilzunehmen wünschen.

c)    Jugendliche Mitglieder sind Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zu der Gruppe der Studenten zählen auch Schüler und Personen in Ausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Vorstand kann, nach Prüfung des Einzelfalles, die Altersgrenze für Studenten und Schüler von 25 auf 30 Jahre erhöhen.

d)    Als Zweitmitglieder gelten Mitglieder, die bereits ordentliche Mitglieder in einem Club sind, der dem Deutschen Golfverband oder einem vergleichbaren ausländischen Verband angeschlossen ist.
 

e)    Zu Ehrenmitgliedern können Personen auf Antrag des Vorstands ernannt werden, die sich um den Club und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheiten der erschienen Mitglieder ernannt. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, zahlen jedoch keine Beiträge irgendwelcher Art.

f)    Ordentliche Mitglieder können auch Firmen werden. Eine Firmenmitgliedschaft umfasst mindestens 5 Personen, jedoch nicht mehr als 20 Personen. Die Handhabung im Einzelnen wird vom Vorstand mit den Mitgliedsfirmen schriftlich vereinbart.

g)    FEM Mitglieder sind Mitglieder, die ihren ständigen Wohnsitz weiter als 70 km von Ruhpolding entfernt haben.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an deren Veranstaltungen teilzunehmen. Es ist an die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung ebenso gebunden wie an allgemeine Anweisungen des Vorstands oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Sportordnung des Vereins und die gültigen Regeln des Golfverbandes zu befolgen sowie die Vorschriften der Etikette zu beachten. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung kann der Vorstand auch einschränkende Maßnahmen einzelnen Mitgliedern auferlegen.

2.    Alle Mitglieder haben Sitz und beratende Stimme in der Mitgliederversammlung; dagegen steht das Stimmrecht nur ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Firmenmitgliedern zu.


§ 6 Mitgliedsbeiträge und Zahlungsverpflichtungen

1.    Die Höhe der nach der Mitgliedsart gestaffelten Jahresbeiträge wird alljährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, in besonders begründeten Ausnahmefällen Beiträge zu ermäßigen oder die einmalige Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen.

2.    Die Erhebung etwaiger im Interesse des Vereins notwendiger Umlagen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Zahlung der Umlage hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch den Vorstand zu erfolgen.
 

3.    Neueintretende Mitglieder haben die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag spätestens zwei Wochen nach erfolgter Aufnahme zu zahlen. Die Aushändigung des Mitgliedsausweises, der als Ausweis für die Mitgliederversammlung und die sonstigen Clubveranstaltungen dient, erfolgt nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.

4.    Jahresbeiträge sind im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.    Der freiwillige Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Vorstand ist ermächtigt, von der Frist in besonders gelagerten Einzelfällen abzusehen. Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief ausgesprochen werden. Bis zum Wirksamwerden des Austritts hat das austretende Mitglied seine Pflichten zu erfüllen, insbesondere seine Beiträge zu zahlen.

3.    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten u.a.:

a)    wenn in grober Weise gegen die Zwecke und Satzung des Vereins verstoßen wird

b)    unehrenhafte Handlung

c)    Verletzung der Zahlungsverpflichtungen gemäß §6 trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung

d)    nachhaltige Störung der Harmonie des Clublebens.

4.    Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung des Vorstands ist verbindlich.


§ 8 Organe des Vereins

1.    Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Ausschüsse
3. die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden (Präsident)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident)
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Spielführer

2.    In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden.

3.    Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt; der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung erforderlichenfalls eine Ersatzwahl durchzuführen. Die Amtsdauer des Zugewählten endet mit der der übrigen Vorstandsmitglieder.

4.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch seinen Stellvertreter gemeinsam mit dem Schatzmeister vertreten.

5.    Der Vorstand erledigt die Geschäfte des Vereins. Er ist für die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins zuständig, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind. Er erlässt alle für den Betrieb des Vereins erforderlichen Anordnungen. Er ist berechtigt, Aufgaben und Befugnisse auf einzelne seiner Mitglieder oder auf Ausschüsse zu übertragen.
 

Der Vorstand ist berechtigt zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen. Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, auch ein Vorstandsmitglied als hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen oder einen Dritten mit der Führung der Geschäfte zu betrauen und dies jeweils zu vergüten. Bei Übertragung der Geschäftsführung wird diese durch einen Geschäftsführungsausschuss überwacht und kontrolliert. Dieser Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern des Vorstandes und einem Vereinsmitglied. Wer diesem Ausschuss angehört darf weder selbst noch als Organ eines geschäftsführenden Dritten mit der Geschäftsführung betraut sein.

Anordnungen des Vorstandes haben so lange Gültigkeit als sie nicht von einer Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder auf Antrag von zwei seiner Mitglieder zusammen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende und erst dann das an Jahren älteste Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Stimmenabgabe ist zulässig. Eine Vertretung im Stimmrecht ist jedoch unzulässig.

6.    Der Vorstand hat einen Beschluss der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten einzuholen, die der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder in einem schriftlichen an den Vorstand zu richtenden Antrag die Entscheidung der Angelegenheit durch die Mitgliederversammlung verlangt.

7.    Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen, die sie im Interesse des Vereins machen, werden erstattet.


§ 10 Mitgliederversammlung

1.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist grundsätzlich jährlich einmal vom Vorstand einzuberufen und zwar bis zum Ablauf des 2. Quartals des Geschäftsjahres. Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich, spätestens drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

2.    Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten zuständig:

a)    Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr
b)    Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
c)    Wahl der Vorstandsmitglieder
d)    Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr
e)    Genehmigung des Haushaltsplans
f)    Festsetzung der Jahresbeiträge
g)    Erhebung der Umlagen
h)    Satzungsänderungen
i)    Auflösung des Vereins
j)    Fragen, die aus sonstigen Gründen von dem Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden.

3.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

4.    Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge gelten als in der Mitgliederversammlung gestellt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn mindestens drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten sich dafür aussprechen.

5.    Wahlvorschläge für die Wahl des Vorstands haben ebenfalls schriftlich eine Woche vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen.

6.    Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen und bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

7.    Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Ist keiner von ihnen anwesend, übernimmt das nach Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

8.    Soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, genügt die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zur Herbeiführung eines gültigen Beschlusses. Ergibt sich bei Wahlen Stimmgleichheit, so entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.

9.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Verfasser unterzeichnet ist.

 
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.    Der Vorstand ist jederzeit befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; er ist dazu innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn er hierzu von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung aufgefordert wird.


§ 12 Satzungsänderung

1.    Zur Abänderung der Satzung ist Dreiviertel-Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Stimmen der Vorstandsmitglieder werden mitgezählt.

2.    Sind weniger als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist vom Vorstand eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Berücksichtigung der Mindestteilnehmerzahl beschlussfähig ist.

3.    Der Vorstand ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur eine sprachliche Änderung des Satzungswortlauts beinhalten.


§ 13 Haftpflicht

1.    Der Verein haftet, seinen Mitgliedern nicht

a)    für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen

b)    für auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände.


§ 14 Auflösung des Vereins

1.    Soll über eine Auflösung des Vereins entschieden werden, so ist bei Einberufung der Mitgliederversammlung jedem Mitglied von dem Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen. Die Einberufung hat mindestens einen Monat vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Diese Versammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder; sie kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschlüsse fassen.

Sind in der Versammlung weniger als zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen, so ist mit einer Frist von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Auflösungsbeschluss ohne Berücksichtigung der Mindestteilnehmerzahl gefasst werden kann.

2.    Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Ruhpolding mit der Auflage, dass dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Volkssports) zu verwenden ist.

3.    Die Liquidation obliegt dem Vorstand, der bis zum Abschluss der Liquidation im Amt bleibt.


§ 15 Veröffentlichungen

1.    Vereinsrechtliche Veröffentlichungen des Clubs erfolgen, soweit erforderlich, im Traunsteiner Wochenblatt, Traunstein. Sowohl der Vorstand als auch die Mitgliederversammlung sind berechtigt, anstelle oder neben dem Traunsteiner Wochenblatt eine andere Zeitung für die Veröffentlichung zu bestimmen.


Errichtet in Ruhpolding, am 19. Juli 1991

1. Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 11. April 1997

2. Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 04. Mai 2007